bi-menschenwuerde.de Satzung

Art. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt:

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar.
  2. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Dieser Verfassungsgrundsatz ist Leitmotiv und Maßstab unseres Handelns. Die Bürgerinitiative Menschenwürde Landkreis Stade versteht sich als Gewissen für Menschenwürde.

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Menschenwürde Landkreis Stade“. Es ist ein nicht eingetragener Verein.
Der Sitz des Vereins ist Buxtehude.
Der Verein wurde am 26.03.2014 gegründet.
Der Verein ist politisch, ethnisch sowie konfessionell neutral und den Werten des
Grundgesetzes verpflichtet.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
Der Verein setzt sich auf der Basis einer durch Zu- und Einwanderung multikulturell geprägten Gesellschaft für Achtung und Respekt im Umgang mit zugewanderten und geflüchteten Menschen ein.
Zweck des Vereins ist
– die Hilfe für zugewanderte und geflüchtete Menschen bei der Wahrnehmung ihrer
grundgesetzlichen Rechte
¬- sowie die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der gesellschaftlichen Kultur
und der Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Beratung, Information und aktive Hilfe für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die von Abschiebung bedroht sind, insbesondere, wenn sie langjährig in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hatten oder durch die Abschiebung in menschenunwürdige Verhältnisse kommen würden. Die Hilfe kann u.a. durch Vermittlung von Rechtsberatung und anderem Beistand erfolgen.

b) Unterstützung für zugewanderte und geflüchtete Menschen, um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Deutschland zu erleichtern u.a. durch Sprach- und Bildungsangebote,

c) Mitwirken an der Verbesserung der Chancen von zugewanderten und geflüchteten Menschen, sich in Deutschland zurecht finden zu können,
d) Aufnahme einer konstruktiven Kooperation mit zuständigen Behörden wie Ausländer- oder Sozialamt und Jobcenter zur Verbesserung der Situation von zugewanderten und geflüchteten Menschen,

e) Bildung von Netzwerken mit Organisationen, Vereinen und Parteien wie Flüchtlingshilfe, Migrationsberatungsstellen, die sich für zugewanderte und geflüchtete Menschen einsetzen und ihre Interesse vertreten,

f) Pressearbeit, um auf Missstände zu Lasten von zugewanderten und geflüchteten Menschen aufmerksam zu machen,

g) Mittelbeschaffung, die der Umsetzung des Vereinszweckes dient.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
Mitglied werden kann, wer mindestens 14 Jahre alt ist und sich zu den Grundsätzen der BI Menschenwürde bekennt.
Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme erhält das Mitglied eine Bestätigung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  1. durch Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Auflösung der juristischen Person
  4. durch Ausschluss.
    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Jahresbeitrag wird bei Austritt nicht erstattet.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben: Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) der Sprecherin/ dem Sprecher
b) der Co – Sprecherin/ dem Co – Sprecher,
c) der Kassenwartin/ dem Kassenwart
d) der Beisitzerin/ dem Beisitzer (optional)
Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
  5. Führung und Pflege der Mitgliederkartei.

Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert. Sie können schriftlich, mündlich oder telefonisch gefasst werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte für den Verein ehrenamtlich.
Für die Erstattung von Auslagen des Vorstands oder der von ihm Beauftragten ist jeweils ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen.

§ 12 Kassenprüfung
Die Amtszeit der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstands- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands in Finanzangelegenheiten.

§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Wahl und Abwahl des Vorstands;
  2. Entlastung des Vorstands,
  3. Wahl der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer
  4. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  5. Festsetzung von jährlichen Beiträgen und deren Fälligkeit,
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
    Sie wird von der Sprecherin/ dem Sprecher des Vereins oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen.
    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
    Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
    der Sprecherin/ dem Sprecher und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 14 Einberufung der Sitzung
Jede Mitgliederversammlung wird von der Sprecherin/ dem Sprecher oder von der Co-Sprecherin/ dem Co-Sprecher schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Schriftform wird durch telekommunikative Benachrichtigung gewahrt.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied eine Woche vorher schriftlich beantragt.

§ 15 Freiwilligkeit der Leistungen
Etwaige Leistungsempfängerinnen/ Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Mögliche Zahlungen und Sachzuwendungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs geleistet.

§ 16 Leistungen des Vereins
Leistungen des Vereins dürfen nicht an Mitglieder des Vereins gewährt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an und auf das Vereinsvermögen.

§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ein Auflösungsbeschluss wird erst wirksam, wenn er innerhalb von 6 Wochen durch eine erneute Mitgliederversammlung bestätigt worden ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Niedersächsischen Flüchtlingsrat e.V., Langer Garten 23 B in 31137 Hildesheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02. Februar 2021 verabschiedet.