Seit Mai 2024 haben Behörden die Möglichkeit, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) über eine Bezahlkarte auszugeben. Seit 2025 wird das auch in Niedersachsen und im Landkreis Stade praktiziert. Statt wie bisher Geld auf das Konto zu überweisen, wird jetzt eine spezielle bargeldlose Zahlungskarte mit eingeschränkten Zahlungsmöglichkeiten ausgegeben.Seitdem ist es nur möglich, da einzukaufen, wo Kartenzahlung akzeptiert wird. Einkaufen im Internet z.B. über Ebay geht z.B. nicht. Monatlich kann nur ein geringer Bargeldbetrag abgehoben werden. In Niedersachsen sind das für jede Person (Erwachsene und Kinder) je 50 € pro Monat.

Günstig gebraucht einzukaufen (second hand oder Flohmärkte) ist bei dem begrenzten Bargeldbetrag kaum möglich. Auch Busfahrkarten im Landkreis, Anwaltskosten oder Zuzahlungen zu ärztlichen Behandlungen können oft gar nicht mit der Bezahlkarte beglichen werden. Im Alltag bedeutet diese Karte massive Einschränkungen für die Betroffenen und ihre Familien und hat damit statt Erleichterung den Charakter einer Schikanemaßnahme.

Der Gesetzgeber rechtfertigt die Bezahlkarte bisher ausschließlich mit einer Arbeitserleichterung für die Verwaltungen. Das wäre ein ernstzunehmendes Argument, wenn es denn so wäre. In der Realität verfehlt eine Bezahlkarte mit ihren restriktiven Beschränkungen diese Zielsetzung. Weil viele Ausnahme- oder Sonderanträge gestellt werden können und müssen, entsteht vielmehr ein erheblicher Mehraufwand für die Verwaltungen. Hinzu kommt, dass häufig die Technik versagt, deshalb Zahlungen nicht getätigt werden können und dann zusätzlich Mahngebühren fällig werden.

Die Bezahlkarte in dieser Ausgestaltung verletzt das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie hat keinerlei Vorteile weder für die Betroffenen noch für die Beschäftigten in der Verwaltung.

Deshalb organisieren wir die Tauschaktion „Gutschein gegen Bargeld“

Wo kann getauscht werden?
Westfleth 37, 21614 Buxtehude (Kleine Fleth-Philharmonie)

Termine:              15.01.2026, 16-18 Uhr                  09.04. 2026, 16-18 Uhr

12.02.2026 16-18 Uhr                    07.05. 2026, 16-18 Uhr

12.03.2026 16-18 Uhr                    11.06. 2026, 16-18 Uhr

Wie funktioniert das Tauschen?

Gehe in ein Geschäft und kaufe einen Gutschein (von Rewe, Edeka /in Buxtehude = Marktkauf/, Aldi, Lidl, oder DM). Die Gutscheine sind direkt an der Kasse oder in der Nähe zu finden.

Bringe den Gutschein (zusammen mit dem Kassenbon) zur Tauschaktion. Wir tauschen den Wert des Gutscheins gegen Bargeld. Für einen 50 Euro Rewe-Gutschein bekommst du also 50 Euro in bar.

Du kannst auch Freunde oder andere Menschen ohne Bezahlkarte fragen, ob sie mit dir Gutscheine gegen Bargeld tauschen. Das ist nicht verboten.

Liste der Gutscheine, die wir tauschen: REWE, EDEKA (= Marktkauf), ALDI, LIDL, DM

Informationen zur Bezahlkarte – zusammengestellt von der BI Menschenwürde im Landkreis Stade

1. Was ist eine Bezahlkarte?

Eine Bezahlkarte ist eine spezielle bargeldlose Zahlungskarte. Behörden haben seit 16. Mai 2024 die Möglichkeit Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) über eine Bezahlkarte auszugeben – das findet nach und nach in einigen Bundesländern statt. Die Karte ist kein Kontoersatz und auch keine normale EC- oder Kreditkarte, sondern eine guthabenbasierte Debitkarte. Wer die Bezahlkarte erhält, bekommt keine Grundleistungen mehr auf sein Bankkonto. Die Bargeldverfügung ist monatlich auf einen geringen festen Betrag festgelegt und kann in Geschäften abgehoben werden. In Niedersachsen beträgt das Bargeld pro Person 50 €.

2. Wer bekommt die Bezahlkarte?

Das AsylbLG macht grundsätzlich die Ausgabe einer Bezahlkarte an Personen möglich, die einen Asylantrag gestellt haben oder über einen bestimmten in § 1 Absatz 1 AsylbLG genannten Aufenthaltstitel verfügen. Diese Personen sind teils erst kurz in Deutschland, andere bereits viele Jahre. Eine Bezahlkarte können auch Personen bekommen, die bislang ein Bankkonto haben. Sie wird an Menschen, die in Erstaufnahmeeinrichtungen, in Folgeunterkünften oder auch privat angemieteten Wohnräumen leben, ausgegeben.

3. Wozu dient die Bezahlkarte?

Der Bundesgesetzgeber begründet die Einführung der Bezahlkarte damit, die Verwaltung zu entlasten.
Ein positiver Effekt der Bezahlkarte sei ein leichterer Zugang zu Sozialleistungen und ein Fortschritt in der Verwaltungsdigitalisierung. Beide Ziele können jedoch auch mit einer Bezahlkarte ohne die derzeitigen restriktiven Beschränkungen erreicht werden. Zwar nicht Teil der Gesetzesbegründung, aber Teil der politischen Debatte um die Bezahlkarte, ist das Ziel, Menschen vor einer Einwanderung nach Deutschland abzuschrecken oder sie zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen. Auslandsüberweisungen sollen mit der Bezahlkarte unterbunden werden.

4. Wie sieht der Alltag mit Bezahlkarte aus?

Die meisten Bundesländer führen Bezahlkarten mit restriktiven Beschränkungen ein. Mit diesen Bezahlkarten kann oft nur in großen Geschäften eingekauft werden, die eine Zahlung mit einer Debitkarte des jeweiligen Anbieters akzeptieren. Von der Bezahlkarte können Erwachsene Bargeld in Höhe von maximal 50 Euro monatlich abheben. Für Kinder und Jugendliche können je nach Bundesland nur 10, 25 oder ebenfalls 50 Euro abgehoben werden. Bargeldabhebungen oder Zahlungen an der Supermarktkasse können Gebühren verursachen. Weil die Bezahlkarte nicht in allen Läden akzeptiert wird und Überweisungen gar nicht oder nur mit behördlicher Genehmigung möglich sind, wird kostengünstiges Einkaufen deutlich erschwert oder sogar komplett ausgeschlossen.
In Niedersachsen kann im Einzelfall kann eine Erhöhung des abhebbaren Bargeldbetrages bzw. eine (Teil-)Ausgabe in Bargeld beantragt werden, wenn die „örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen“ (BT-Drs. 20/11006, S. 101) dies zwingend erfordern.

  • Einkauf vor Ort

Je nach Bundesland akzeptieren Geschäfte und Dienstleister*innen wie Friseur*innen oder Handwerker*innen die Bezahlkarte, sofern der jeweilige Kartentyp (meistens Visa- oder Master-Debitkarte) ausgelesen werden kann. Gerade bei den Debitkarten gibt es immer wieder Akzeptanzprobleme. Kleinere Geschäfte, Lebensmittelläden oder Imbisse lehnen die Karte oft ab, da ihnen Gebühren entstehen. Auf Floh- oder Wochenmärkten ist die Bezahlkarte ebenfalls nicht nutzbar. Familien, denen nur wenig Geld zur Verfügung steht, können daher etwa einen Schulrucksack oder Kinderschuhe nicht gebraucht kaufen, obwohl sie hierauf zwingend angewiesen sind.

  • Digitale Zahlungen und Verträge

Überweisungen, Onlineeinkäufe, Lastschriftverfahren und digitale Zahlungsmöglichkeiten wie PayPal oder Apple Pay sind mit der Bezahlkarte nicht möglich. Einige Bundesländer erlauben Ausnahmen, bei denen Überweisungen einzeln beantragt und begründet werden müssen oder bestimmte Überweisungsempfänger*innen (auf einer sogenannten „white list“) dafür freigeschaltet werden können. Diese Ausnahmen werden verschieden restriktiv in den Bundesländern sowie je nach Kommune und Gemeinde umgesetzt. Die Folge ist, dass ein kostengünstiger Einkauf im Internet deutlich erschwert oder je nach Bundesland gar nicht möglich ist, sodass etwa ein neues Handyladekabel oder auch die Kleidung für die ganze Familie im meist teureren Einzelhandel eingekauft werden muss. Über die Bezahlkarte können Überweisungen und Lastschriften vorgenommen werden, wenn der Zahlungsempfänger zuvor auf eine sog. Whitelist gesetzt worden ist.

In Niedersachsen können Asylbewerbende über die Webanwendung oder – soweit eine Umsetzung in der App erfolgt ist – auch über die App anfragen, ob ein neuer Zahlungsempfänger auf diese Whitelist für eine der beiden Funktionalitäten hinzugefügt werden kann. Die Leistungsbehörden prüfen sodann, ob Gründe für eine Ablehnung der Anfrage (z.B. Missbrauch) ersichtlich sind. Falls dies nicht ersichtlich ist, werden die Zahlungsempfänger gewhitelistet. Nach dem Hinzufügen auf die Whitelist ist – je nachdem für welche Funktionalität die Anfrage übersendet worden ist – eine Überweisung an den Zahlungsempfänger oder die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandates möglich. Allerdings kann dieser Prozess eine ganze Weile dauern. Ebenso hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport eine Landeswhitelist angelegt, damit sind einige Zahlungsempfänger bereits zur Überweisung freigeschaltet.

Zahlungen für z.B. Miete, Strom, Handy-Verträge sind über die o.g. Funktionalitäten in der Regel gesichert. Beim Deutschland-Ticket gibt es allerdings vielfach Probleme.

Die Entscheidung, ob das eigene reguläre Konto behalten wird, obliegt den Betroffenen. Die Umstellung der Daueraufträge / Einzugsermächtigungen ist durch die Asylbewerbenden selbstständig vorzunehmen. Der Dienstleister bietet dafür keinen Service an. Erhalten Familien Geld über „Bildung und Teilhabe“ ist ein eigenes Konto zwingend erforderlich.

  • Weitere ungedeckte Kosten

Anwaltskosten (etwa für asyl- und aufenthaltsrechtliche Verfahren) können nicht mit der Bezahlkarte beglichen werden, da Kanzleien selten über entsprechende Kartenlesegeräte verfügen. Zuzahlungen zu ärztlichen Behandlungen, etwa für den Ultraschall in der Schwangerschaft oder die kieferorthopädische Behandlung, können mit der Bezahlkarte in der Regel aus denselben Gründen ebenfalls nicht bezahlt werden. Auch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher zu bezahlen, etwa während einer medizinischen Behandlung, ist mit der Bezahlkarte nicht möglich.

Eltern können mit der Bezahlkarte außerdem nicht bar zu bezahlende Beiträge für z.B. Schulausflüge oder Projekte in den Schulen entrichten. Teilweise sehen die Bundesländer dafür vor, dass auf Antrag die Kosten für eine Klassenfahrt oder ein Schulprojekt direkt an die Lehrer*innen überwiesen werden können. Wenn aber zum Elternabend das Geld für ein Schulprojekt mitgebracht werden soll, können Familien mit Bezahlkarten das häufig nicht gewährleisten. Auch können die Eltern ihre Kinder nicht im Sportverein anmelden, weil der Beitrag überwiesen werden muss. Das macht eine Teilhabe der Kinder unmöglich und führt zur Benachteiligung.

5. Wer erklärt die Bezahlkarte?

Die Handhabung der Bezahlkarte soll bei der Ausgabe der Bezahlkarte erklärt werden. Im Alltag werden die Empfänger allerdings meistens allein gelassen.

6. Warum ist die Bezahlkarte grundrechtlich problematisch?

Zum einen hat die Einführung der Bezahlkarte in vielerlei Hinsicht den Charakter einer Schikanemaßnahme, die für die Verwaltung wenige Vorteile bringt und das Leben für geflüchtete Menschen deutlich erschwert. Sie diskriminiert Geflüchtete. Vor allem aber führt die Bezahlkarte mit ihren Beschränkungen dazu, dass das Existenzminimum unterschritten wird, das für ein menschenwürdiges Leben notwendig ist. Mit der Bezahlkarte können tägliche Bedarfe, die zum Existenzminimum gehören, nicht mehr oder nur zu erhöhten Preisen gedeckt werden. Die Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete liegen ohnehin unterhalb des Bürgergelds – in Deutschland das ermittelte Mindestmaß.

Erforderlich zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist eine erheblich größere Dispositionsfreiheit über die Sozialleistung, als dies die derzeitigen Bezahlkarten zulassen. Der Geldbetrag, den Schutzsuchende nach dem AsylbLG erhalten, orientiert sich an der amtlichen Einkommens- und Verbraucherstichprobe. Die Stichprobe erhebt unter anderem, wofür Menschen mit niedrigem Einkommen in Deutschland ihr Geld ausgeben. Diese Menschen kaufen in der Regel günstig gebrauchte Waren beispielsweise auf Flohmärkten und online ein. Weil die Bezahlkarte diese Möglichkeiten zum Sparen nimmt, können die Leistungsempfänger*innen mit der Karte notwendige Bedarfe nicht decken.

Die Bezahlkarte führt außerdem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Eine Ungleichbehandlung besteht zwischen Bezahlkartenempfänger*innen einerseits und Empfänger*innen von Bürgergeld und Sozialhilfe, die Sozialleistungen auf ihr reguläres Konto überwiesen bekommen. Bezahlkartenempfänger*innen und Sozialhilfe-, bzw. Bürgergeldempfänger*innen unterscheidet allein der Aufenthaltsstatus, nicht ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland: Auch Bezahlkartenempfänger*innen halten sich oft schon seit mehreren Jahren in Deutschland auf.

Da die Bezahlkarte zu einer Stigmatisierung führen kann – etwa für Kinder, die nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen können – sind die Anforderungen für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung hoch. Strenge Anforderungen ergeben sich auch daraus, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund der Heimat einer Person grundsätzlich verboten ist (Art. 3 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber rechtfertigt die Bezahlkarte bisher ausschließlich mit einer Arbeitserleichterung für die Verwaltung. Das ist ein sinnvolles und legitimes Ziel. De facto verfehlt eine Bezahlkarte mit ihren restriktiven Beschränkungen jedoch diese Zielsetzung und führt vielmehr zu einem erheblichen Mehraufwand für die Verwaltung. Die bisher ausgestaltete Bezahlkarte verletzt damit das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Für die Ungleichbehandlung gibt es keine nachvollziehbaren Gründe.

Quellen:

Gesellschaft für Freiheitsrechte, 2024
https://freiheitsrechte.org/themen/gleiche-rechte-und-soziale-teilhabe/faq-bezahlkarte#1-was-ist-eine-bezahlkarte

Flüchtlingsrat Niedersachsen, 2025
https://www.nds-fluerat.org/aktionen/aktionsseite-gegen-die-diskriminierende-bezahlkarte-in-niedersachsen-und-anderswo/#es-kann-auch-anders-gehen

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Referat 63 – Integriertes Rückkehrmanagement, Flüchtlingsaufnahme und –versorgung, 2025
 Postanschrift: Schiffgraben 12, 30159 Hannover

Stand August 2025